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zu § 399 UGB - Befriedigung aus Forderungen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Befriedigung aus Forderungen

 

§ 399. Aus den Forderungen, welche durch das für Rechnung des Kommittenten geschlossene Geschäft begründet sind, kann sich der Kommissionär für die im § 397 bezeichneten Ansprüche vor dem Kommittenten und dessen Gläubigern befriedigen.

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