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zu § 398 UGB - Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut

 

§ 398. Der Kommissionär kann sich, auch wenn er Eigentümer des Kommissionsguts ist, für die im § 397 bezeichneten Ansprüche nach Maßgabe der für das Pfandrecht geltenden Vorschriften aus dem Gute befriedigen.

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