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zu § 390 UGB - Haftung des Kommissionärs für das Gut (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Haftung des Kommissionärs für das Gut

 

(1) Der Kommissionär ist für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, dass der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers nicht abgewendet werden konnten.

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