zu § 385 UGB - Weisungen des Kommittenten (Schummer/Kriwanek)
1. AuflJänner 2006
Weisungen des Kommittenten
(1) Handelt der Kommissionär nicht gemäß den Weisungen des Kommittenten, so ist er diesem zum Ersatze des Schadens verpflichtet; der Kommittent braucht das Geschäft nicht für seine Rechnung gelten zu lassen.