zu § 384 UGB - Pflichten des Kommissionärs (Schummer/Kriwanek)
Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006
Pflichten des Kommissionärs
(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.