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zu § 384 UGB - Pflichten des Kommissionärs (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Pflichten des Kommissionärs

 

(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.

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