Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs 1 und Abs 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs 2) gilt Folgendes:

