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zu § 279 UGB - Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung

 

§ 279. Für die Offenlegung kleiner und mittelgroßer Aktiengesellschaften (§ 221 Abs 1 und Abs 2) und mittelgroßer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs 2) gilt Folgendes:

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