Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Auf kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung § 221 Abs 1) ist § 277 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Die offen zu legende Bilanz braucht nur die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anhang nur die in § 242 Abs 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben, zu enthalten. Ist die Gesellschaft gemäß § 268 Abs 1 prüfungspflichtig, so ist auch der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen.

