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zu § 180 UGB - Einlage des stillen Gesellschafters (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Einlage des stillen Gesellschafters

 

§ 180. Zur Erhöhung der vereinbarten oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage ist der stille Gesellschafter nicht verpflichtet.

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