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zu § 179 UGB - Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Begriff und Wesen der stillen Gesellschaft

 

(1) Wer sich als stiller Gesellschafter an dem Unternehmen, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat die Einlage so zu leisten, dass sie in das Vermögen des Inhabers des Unternehmens übergeht.

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