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zu § 51 UGB - Zeichnung des Prokuristen (Schummer/Kriwanek)

Schummer/Kriwanek1. AuflJänner 2006

Zeichnung des Prokuristen

 

§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusätze beifügt.

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