Zeichnung des Prokuristen
§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusätze beifügt.
Zeichnung des Prokuristen
§ 51. Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, dass er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusätze beifügt.
