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§ 5 UmgrStG (Schindler)

Schindler23. LfgFebruar 2023

§ 5. (1) 11(BGBl 1996/797).22(BGBl I 2007/24, anzuwenden ab 2007, siehe 3. Teil Z 12).Für die Anteilsinhaber gilt Folgendes:

Der Austausch von Anteilen an der übertragenden Körperschaft auf Grund der Verschmelzung gilt nicht als Tausch. Die Anteile an der übernehmenden Körperschaft gelten mit Beginn des dem Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als erworben.

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