Änderung durch das Bundesgesetz BGBl I 2003/10
In § 108i Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig.“ durch die Wortfolge „Verfügungen gemäß Abs. 1 zulässig.“ ersetzt.
Die Neuregelung tritt am 29. März 2003 (Tag nach Verlautbarung im BGBl) in Kraft und ist bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 erstmals anzuwenden.