Änderung durch das BGBl I 2005/103
In § 108i Abs 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.“
Änderung durch das BGBl I 2005/103
In § 108i Abs 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.“