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Aktuelle Hinweise zu § 108i (10. Lieferung, Stand 1. 3. 2006)

10. LfgMärz 2006

Änderung durch das BGBl I 2005/103

In § 108i Abs 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Übertragungsbetrag gilt nicht als Beitrag zu einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung im Sinne des § 108g Abs. 1.“

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