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Aktuelle Hinweise zu § 108g (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung der Verordnung betreffend prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl I 2020/579)

Auf Grund des § 108g des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet:

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