Änderung durch das 1. StabG 2012 (1. StabG 2012; BGBl I 2012/22)
§ 108 Abs 1 Z 2 lautet:
„2. Der sich nach Z 1 ergebende Prozentsatz ist zu halbieren und auf halbe Prozentpunkte auf- oder abzurunden. Er darf nicht weniger als 1,5 und nicht mehr als 4 betragen.“