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13. LStR 2002 zur Mietzinsbeihilfe: (Knörzer)

Knörzer9. LfgJänner 2005

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Die LStR 2002 bestimmen zur Mietzinsbeihilfe (Abschnitt 37):

Hauptmietzins (37.1)

(LStR 2002 RZ 1250) Folgende Erhöhungen des Hauptmietzinses kommen für einen Abgeltungsbetrag (Mietzinsbeihilfe) in Betracht:

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