Der Kinderfreibetrag kann
erstmals für die Veranlagung 2009 geltend gemacht werden. Die Beantragung kann
nur im Wege der Veranlagung erfolgen; eine Berücksichtigung im Zuge des Lohnsteuerabzuges durch den Arbeitgeber kommt nicht in Betracht (§ 106a Abs 5).
Kinderfreibetrag