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2. Isolationstheorie (Ludwig/Varro)

Ludwig/Varro24. LfgJänner 2024

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Grundsätzlich ist auch bei den Einkünften beschränkt Steuerpflichtiger das Subsidiaritätsprinzip zu beachten (VwGH 22.9.1992, 88/14/0244, 1993, 239). Danach wird zwischen Haupt- (§ 2 Abs 3 Z 1 bis 4) und Nebeneinkünften (§ 2 Abs 3 Z 5 bis 7) unterschieden: Nebeneinkünfte sind zu den Haupteinkünften subsidiär. Das bedeutet, dass ein Sachverhalt, der tatbestandsmäßig sowohl unter eine Haupt- als auch unter eine Nebeneinkunftsart fällt, nur unter der Haupteinkunftsart erfasst wird. Damit wird gleichzeitig auch eine Doppelerfassung vermieden. KESt-pflichtige Dividenden aus österreichischen Aktien sind daher, wenn sie im Rahmen einer inländischen Betriebsstätte erzielt werden, ausschließlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw nicht sowohl als Einkünfte aus Gewerbebetrieb als auch als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu besteuern. Die Subsidiarität der Nebeneinkünfte zu den Haupteinkünften ergibt sich aus den §§ 27 Abs 1, 28 Abs 1, 29 Z 1 und Z 3 und § 31 Abs 1 (siehe dazu § 2 Tz 11). Innerhalb der Haupteinkünfte und der Nebeneinkünfte bestehen weitere Subsidiaritäten (zB § 23 Z 1 sowie §§ 27 Abs 1, 28 Abs 1, 29 Z 1 und Z 3 und § 31 Abs 6).

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