Der beschränkten Steuerpflicht unterliegen natürliche Personen, die im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Einkommensteuerpflicht erstreckt sich in diesen Fällen lediglich auf die in § 98 aufgezählten Einkünfte (§ 1 Abs 3; hinsichtlich der Voraussetzungen der beschränkten Einkommensteuerpflicht und der Abgrenzung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vgl § 1 Tz 6 ff). Nachdem eine beschränkte Steuerpflicht Einkünfte iSd § 98 als notwendige Bedingung für eine Steuerpflicht voraussetzt, wäre eine Differenzierung zwischen unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, beschränkt steuerpflichtigen Personen und nicht steuerbaren Personen präziser (vgl Quantschnigg/Schuch, EStG § 98 Tz 1).
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