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Aktuelle Hinweise zu § 89 (18. Lieferung, Stand 1. 4. 2016)

18. LfgApril 2016

Änderung durch das Steuerreformgesetz 2015/2016 (StRefG 2015/2016; BGBl I 2015/118)

In § 89 Abs 3 lautet der dritte Teilstrich:

„die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der §§ 366 Abs. 1 Z 1 oder 367 Z 54 GewO erfüllt,“

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