Änderung durch BGBl I 2020/54
§ 89 wird wie folgt geändert:
In Abs 4 lautet der erste Satz:„Die Finanzämter haben der Österreichischen Gesundheitskasse, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen.“