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2. Weitere Auskünfte (Abs 2) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Das Prüfungsorgan ist auch berechtigt, von Personen, bei denen es zweifelhaft ist, ob sie Arbeitnehmer des Betriebs sind, jede Auskunft zur Feststellung ihrer Steuerverhältnisse zu verlangen (§ 88 Abs 2). Die Norm korreliert mit der Arbeitgeberpflicht gemäß § 87 Abs 3.

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Organe: Prüfungsorgane können Organe der Finanzämter und Organe des Prüfdiensts für Lohnabgaben und Beiträge sein (siehe Tz 3).

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