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Aktuelle Hinweise zu § 86 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung durch BGBl I 2020/54

§ 86 Abs 1 lautet:

„(1) Dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) obliegt die Prüfung der Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr

der Lohnsteuer,

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