vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Öffentliche Kassen (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

Körperschaften öffentlichen Rechts

politische Parteien

7
Allgemeines: Öffentliche Kassen haben bei Auszahlung von Arbeitslohn die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers (§ 85 Abs 1 zweiter Satz); sie sind damit den Körperschaften öffentlichen Rechts und allen anderen Arbeitgebern gleichgestellt. Steuerrechtlich verdrängt eine öffentliche Kasse die Gebietskörperschaft, der sie zugerechnet wird; Bescheide sind dann zB an ein Ministerium und nicht an den Bund zu adressieren (E 13.9.2006, 2002/13/0228).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte