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Aktuelle Hinweise zu § 84 (Covid-Bestimmungen, Stand 1. 2. 2021)

/21. LfgFebruar 2021

Änderung der Verordnung betreffend die elektronische Übermittlung von Daten der Lohnzettel gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988, der Meldungen gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 109a EStG 1988 sowie 109b EStG 1988 (FORG-AnpassungsV; BGBl II 2020/579)

Auf Grund der §§ 3 Abs. 2, 84 Abs. 1, 109a und 109b des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verordnet:

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