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Aktuelle Hinweise zu § 84 (21. Lieferung, Stand 1. 1. 2020)

21. LfgJänner 2020

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020; BGBl I 2019/103)

In § 84 Abs 5 wird nach dem dritten Teilstrich folgender Teilstrich eingefügt:

„- die Anzahl, Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus,“

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