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Aktuelle Hinweise zu § 82a (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 82a wird nach Abs 6 folgender Abs 7 angefügt:

„(7) Haftungsbeträge nach Abs. 3 Z 2 sind in erster Linie mit fälligen Lohnabgaben zu verrechnen, in weiterer Folge ist die Verrechnung gemäß § 214 Abs. 1 BAO vorzunehmen.“

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