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4. Geldwerte Vorteile (Abs 4) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 78 Abs 4 enthält eine Sonderregel zivilrechtlicher Natur, wenn Lohnbestandteile (auch) geldwerte Vorteile iSd § 15 Abs 2 sind. IdR sind das Sachbezüge.

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§ 78 Abs 4 erster Satz: Voraussetzung ist gemäß § 78 Abs 4 erster Satz, dass

der Arbeitslohn ganz oder teilweise aus geldwerten Vorteilen besteht (vgl zB UFS 24.6.2004, RV/2073-W/03) und

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