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3. Fehlen liquider Mittel (Abs 3) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: § 78 Abs 3 lautet: „Reichen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht aus, so hat er die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.“ Die Norm ergänzt das, was sich aus § 78 Abs 1 ergibt, um eine zivilrechtliche Dimension: Der Arbeitnehmer erhält in keinem Fall den vereinbarten vollen Nettoarbeitslohn, wenn die Mittel zur Deckung der Lohnsteuer nicht ausreichen. Das bedeutet gleichzeitig: In derartigen Fällen ist die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Fall eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten (zB E 2.10.1984, 84/14/0027; E 23.5.1990, 89/13/0143; E 15.12.2004, 2004/13/0146; E 23.4.2008, 2004/13/0142; E 3.9.2008, 2006/13/0121; E 25.11.2009, 2008/15/0220; E 25.11.2009, 2008/15/0263; E 16.12.2009, 2009/15/0127; zur – mit § 78 Abs 3 korrespondierenden – Haftung gemäß § 9 BAO näher Tz 28; zum Verschulden näher Tz 29). Dass bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten zwingend der Lohn zu kürzen ist, um die volle Lohnsteuer bezahlen zu können, stößt – wie sich aus der umfangreichen Judikatur ergibt – bei vielen Abgabepflichtigen auf Unverständnis (siehe Tz 27 ff).

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