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4. Führen des Lohnkontos (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Das Lohnkonto ist für jeden Arbeitnehmer spätestens ab dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des Dienstverhältnisses folgt, zu führen. Unter Führung des Lohnkontos ist dabei nicht die „Lohnverrechnung“ an sich – also der rein rechnerische Vorgang zur Ermittlung der lohnsteuerrelevanten Daten – zu verstehen, sondern das Eintragen und das Festhalten (und somit implizit das Aufbewahren) dieser Daten (BMF 27.8.2002, ÖStZ 2002, 611). Eine bestimmte Form des Lohnkontos legen Gesetz, LohnkontenVO und Finanzverwaltung nicht fest; es kann automationsunterstützt oder händisch geführt werden (Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021 155 f).

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