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Aktuelle Hinweise zu § 76 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023; BGBl I 2023/110)

In § 76 Abs 1 neunter Teilstrich wird die Wortfolge „Kosten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i letzter Satz“ durch die Wortfolge „Kostenbeiträge gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. i“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

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