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Aktuelle Hinweise zu § 68 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Änderung durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG 2024; BGBl I 2023/153)

§ 68 wird wie folgt geändert:

In Abs 1 wird der Betrag „360“ durch den Betrag „400“ ersetzt.

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