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Aktuelle Hinweise zu § 68 (17. Lieferung, Stand 1. 7. 2014)

17. LfgJuli 2014

1. Änderung durch BGBl I 2013/53

§ 68 Abs 6 lautet:

„(6) Als Nachtarbeit gelten zusammenhängende Arbeitszeiten von mindestens 3 Stunden, die auf Grund betrieblicher Erfordernisse zwischen 19 Uhr und 7 Uhr erbracht werden müssen. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im Lohnzahlungszeitraum überwiegend in der Zeit von 19 Uhr bis 7 Uhr liegt, erhöht sich der Freibetrag gemäß Abs. 1 um 50%.“

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