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3. Berechnung durch Lohnsteuertabellen (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: In der Praxis erfolgt die Ermittlung der Lohnsteuer von laufenden Bezügen idR durch Ablesen aus Lohnsteuertabellen; das hat den Vorteil, dass keine Hochrechnung auf einen Jahresbetrag erforderlich ist (vgl Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021 187). Die Finanzverwaltung stellt die Effektiv-Tarif-Tabellen in den Richtlinien zur Verfügung; es gibt jeweils Tabellen für einen Monatslohn und für einen Tageslohn (LStR 2002 Rz 1406; ausführlich Müller/Kocher/Proksch, Lohnverrechnung 2021, SWK-Spezial Rz 236). Bestimmte Abzugsbeträge sind in der Effektiv-Tabelle bereits berücksichtigt (vgl auch Tz 2); der Monatslohn ist mit dem Prozentsatz der entsprechenden Stufe zu multiplizieren, davon ist dann der entsprechende Abzugsbetrag abzuziehen (vgl LStR 2002 Rz 813b; näher Prinz, Personalverrechnung in der Praxis 2021 185 ff; BMF 26.11.1993, AÖF 1993/370).

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