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2. Berechnung durch Ausrechnen (Abs 1, 2 und 3) (Kirchmayr/Schaunig)

Kirchmayr/Schaunig22. LfgOktober 2021

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Allgemeines: Der zum laufenden Tarif zu versteuernde Arbeitslohn – abzüglich der sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehenden Werbungskosten gemäß § 62 (vgl Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 66 Anm 5) – ist bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor zwölf oder bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum mit dem Faktor 360 auf ein Jahreseinkommen hochzurechnen. Von diesem Betrag sind der Werbungskostenpauschbetrag (ausgenommen bei Pensionisten) und der Sonderausgabenpauschbetrag abzuziehen. Auf das so errechnete Jahreseinkommen ist der Einkommensteuertarif (§ 33) anzuwenden und der erhaltene Betrag ist um die in § 66 Abs 1 angeführten Absetzbeträge zu kürzen (LStR 2002 Rz 813a; näher Knechtl in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, § 66 Anm 9; vgl auch UFS 28.12.2006, RV/0246-K/06).

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