Allgemeines: Berücksichtigt das Finanzamt bei einer Veranlagung mindestens einen der gesetzlich festgelegten Abzugsposten (Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder Freibeträge gemäß §§ 35 und 105; vgl UFS 24.7.2009, RV/3869-W/08; siehe Tz 11 ff), ergehen gleichzeitig mit der Veranlagung ein Freibetragsbescheid („automatischer“ Freibetragsbescheid) und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (vgl auch Neumann in Hofstätter/Reichel, § 63 Rz 5; UFS 29.7.2009, RV/2021-W/09). Freibetragsbescheid und Mitteilung ergehen jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr (siehe Tz 1).