Allgemeines: Ein Freibetragsbescheid ist gemäß § 63 Abs 1 nicht zu erlassennach dem 30. November eines Kalenderjahrs, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte, weil er in diesem Fall bei einer laufenden Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt werden kann (vgl UFS 15.5.2009, RV/0043-F/06; UFS 31.5.2010, RV/1345-W/08);