Allgemeines: Pauschbeträge für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 16 Abs 1 Z 6) und Werbungskosten für die Beförderung im Werkverkehr (§ 16 Abs 1 Z 6 lit i letzter Satz) berücksichtigt der Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (vgl auch BFG 27.11.2019, RV/5101276/2019).