Lohnsteuerbemessungsgrundlage
Allgemeines: Der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag ist vom Arbeitgeber vor Anwendung des Lohnsteuertarifs zu berücksichtigen. Die Wohnbauförderungsbeiträge sind auf das Werbungskostenpauschale nicht anzurechnen (§ 16 Abs 1 Z 5 iVm Abs 3).