Berücksichtigung besonderer Verhältnisse, Lohnsteuerabzug
Lohnsteuerabzug
Überblick: § 62 bestimmt, wie der Arbeitgeber die Lohnsteuerbemessungsgrundlage zu ermitteln hat (vgl auch zur systematischen Bedeutung UFS 27.11.2007, RV/0413-F/07; UFS 27.11.2007, RV/0414-F/07). Die Norm betrifft daher die laufende Lohnverrechnung (vgl zB UFS 27.3.2012, RV/0713-W/12; UFS 12.7.2013, RV/0172-F/11; BFG 11.4.2018, RV/5100193/2018). Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Abzugspostens erfüllt, ist der Arbeitgeber zum Abzug verpflichtet („sind […] abzuziehen“). § 62 ist nur auf laufende Bezüge anzuwenden, die Besteuerung der sonstigen Bezüge richtet sich nach § 67. Nicht steuerbare und steuerfreie Lohnbestandteile nachSeite 1