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Aktuelle Hinweise zu § 42 (24. Lieferung, Stand 1. 1. 2024)

24. LfgJänner 2024

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163)

In § 42 Abs 1 Z 3 wird der Betrag „11 000“ durch den Betrag „11 693“ und der Betrag „12 000“ durch den Betrag „12 756“ ersetzt.

In-Kraft-Treten:

§ 42 Abs 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2022/163 ist erstmalig anzuwenden, wenn

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