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5. Veranlagungsfreibetrag (§ 41 Abs 3) (Atzmüller)

Atzmüller20. LfgMai 2018

„Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Kapitalerträge im Sinn des § 27a Abs 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen“ (§ 41 Abs 3; zweiter Satz eingefügt mit BBG 2011, ab 2012).

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