„Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Kapitalerträge im Sinn des § 27a Abs 1. Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen“ (§ 41 Abs 3; zweiter Satz eingefügt mit BBG 2011, ab 2012).