Schema der Steuerberechnung | |
Steuerberechnung im Detail, besondere Fälle, Erläuterungen | Steuerberechnung „Standardfälle“ |
Summe der (zum Tarif zu versteuernden) Einkünfte (nach Verlustausgleich) | Summe der nach Tarif steuerpflichtigen Einkünfte |
–/+ Abzug oder Hinzurechnung von Einkünfteverteilungen1) | |
+ Zurechnung der aufgrund der Regelbesteuerungsoption zum Tarif versteuerten Kapitalerträge/Substanzgewinne Investmentfonds | |
+ Zurechnung von wegen Doppelverwertung nachzuversteuernden Auslandsverlusten (§ 2 Abs 8 Z 3) | |
+ Abzug von entstandenen „Wartetastenverlusten“ (§ 2 Abs 2a, § 23a Abs 4 ab 2017) | |
– Verrechnung von früheren Wartetastenverlusten in Höhe der positiven Einkünfte aus der jeweiligen Einkunftsquelle | |
= Basis für Veranlagungsfreibetrag | = Basis für Veranlagungsfreibetrag |
– Abzug des Veranlagungsfreibetrages nach § 41 Abs 3 für Lohnsteuerpflichtige mit Nebeneinkünften bis 1.460 Euro.2) | – Veranlagungsfreibetrag |
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= Gesamtbetrag der Einkünfte (= grundsätzlich3) Basis für Einschleifung Topf-Sonderausgaben“, bis 2013 für 75%-Grenze Verlustabzug, AVAB des (Ehe-)Partners, Sonderausgabenabzug für Spenden) | = Gesamtbetrag der Einkünfte |
– Sonderausgaben (ohne Verlustabzug) | – Sonderausgaben (ohne Verlustabzug) |
– Verlustabzug bis zu einem vorläufigen Einkommen von Null; bis zur Veranlagung 2013 iHv maximal 75% des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs 2b, mit AbgÄG 2014 entfallen) | – Verlustabzug |
– außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt4) | – ag Belastungen ohne Selbstbehalt |
= grundsätzlich Basis für Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen3), bei Lohnsteuerpflichtigen + § 67 (1), (2) = 13./14. | |
– außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt3) | – ag Belastungen mit Selbstbehalt |
– bis 2015 Freibetrag nach § 104 (Landarbeiterfreibetrag)5), 171 Euro jährlich | |
– Freibetrag nach § 105: (Opferfreibetrag) 801 Euro jährlich | |
– Kinderfreibeträge (pro Kind 440 Euro jährlich oder je 300 Euro bei Aufteilung auf beide Eltern = 2 Personen) in 2009 bis 2015 220 Euro oder je 132 Euro pro Kind | – Kinderfreibeträge |
= Einkommen | = Einkommen |
+ unter allgemeinem Progressionsvorbehalt steuerbefreite ausländische Einkünfte lt DBA oder gem § 3 Abs 3 | |
+ Umrechnungszuschlag7) für unter besonderem Progressionsvorbehalt steuerbefreite Einkünfte (§ 3 Abs 2; Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc) | |
Berechnung der Tarifsteuer (= Steuer vor Absetzbeträgen) | Berechnung der Tarifsteuer (= Steuer vor Absetzbeträgen) |
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes mit DBA-befreiten Einkünften | |
– Abzug von Absetzbeträgen nach § 33 Abs 4, 5 und 6, bis 2015 unter Berücksichtigung einer Einschleifung der Absetzbeträge bei niedrigen Einkünften aus NSA | – Abzug von Absetzbeträgen |
– Abzug eines einschleifenden Pendlerausgleichbetrags von 1 bis 289 Euro wenn ESt < 290 Euro (§ 33 Abs 9a, nur in 2013 bis 2015) |
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Soweit ESt < 0wird AVAB oder AEAB, in 2013 bis 2015 auch Pendlerausgleichbetrag erstattet. Weiters wird bei ESt < oder = null ein bestimmter Prozentsatz (Abschlag) der SV-Beträge erstattet, der für Pendler durch einen Pendlerzuschlag erhöht ist, – ab 2016 bei Zustehen des VAB soweit dieser Abschlag ins Minus reicht, – bis 2015 bei Zustehen des ANAB oder des GGAB in Höhe des gesamten Abschlags | |
= Steuer nach Absetzbeträgen | = Steuer nach Absetzbeträgen (oder Erstattung nach § 33 Abs 8) |
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes ohne DBA-Einkünfte8) | |
Anwendung des DStS auf Einkommen, soweit nicht tarifbegünstigt | |
Anwendung des halben DStS auf Einkommen, soweit tarifbegünstigt | |
+ 6%/27%/35,75% Steuer für sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 (nach Abzug darauf entfallender SV-Beiträge und 620 Euro Freibetrag), Berücksichtigung der Einschleifregelung für Freigrenze 2.100 Euro | + Steuer sonstige Bezüge § 67 Abs 1 |
+ 25%/27,5%/30%-Steuer für ohne Regelbesteuerung mitveranlagte Kapitaleinkünfte und Grenzstückgewinne9) | |
+ Mindeststeuer (25%/27,5%) oder – wenn niedriger – Hohe des AVAB bzw KAB) bei ausländischen Kapitalerträgen oder Substanzgewinnen9) von Steuerpflichtigen, die den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Kinderabsetzbetrag vermitteln (siehe Tz 46 und 60) | |
+ Steuerbetrag bei Halbsatz-Nachversteuerung § 11a bis 2016 wegen „Überentnahmen“ | |
= Einkommensteuer | = Einkommensteuer |
– Steuernichtfestsetzung in besonderen Fällen (insb „Sanierungsgewinn“ § 36, Vermögenstransfer ins EU-/EWR-Ausland § 6 Z 6 bis 2015, § 27 Abs 6 Z 1 lit a) | |
– anzurechnende Lohnsteuer (einschließlich der auf sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 entfallenden 6%igen Fixsteuer) | – Lohnsteuer |
– anzurechnende Kapitalertragsteuer (in Endbesteuerungsfällen nur bei Regelbesteuerungs- oder Veranlagungsoption) |
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– anzurechnende Immobilienertragsteuer (in Endbesteuerungsfällen nur bei Regelbesteuerungs- oder Veranlagungsoption) | |
– anzurechnende ausländische Einkommensteuer11) | |
– anzurechnende ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge11) | |
– anzurechnende EU-Quellensteuer gem EU-QuStG, BGBl I 2004/3311) | |
– anzurechnende Erbschafts/Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer und Stiftungseingangssteuer12) | |
– anzurechnende Mindestkörperschaftsteuer nach Umwandlung iSd Art II UmgrStG13) | |
= Festgesetzte Einkommensteuer | = Festgesetzte Einkommensteuer |
– Anrechnung der Vorauszahlungen (§§ 45, 46) einschließlich der besonderen Vorauszahlung nach § 30b Abs 4 | – Vorauszahlungen |
= Nachforderung oder Gutschrift | = Nachforderung oder Gutschrift |