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5. Anschaffungskosten (§ 27a Abs 4) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

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§ 27a Abs 4 betrifft die Anschaffungskosten von Kapitalanlagen und Derivaten; diese sind für die Ermittlung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd § 27 Abs 3 und aus Derivaten iSd § 27 Abs 4 von Bedeutung. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer ist in § 93 Abs 4 eine (allgemeine) Anschaffungskostenfiktion vorgesehen, wenn der zum KESt-Abzug Verpflichtete die Anschaffungskosten einer Kapitalanlage nicht weiß bzw nicht nachgewiesen bekommt. Kommt diese Anschaffungskostenfiktion im Rahmen der Kapitalertragsteuer zum Tragen, kommt der einbehaltenen KESt keine Abgeltungswirkung zu (§ 93 Abs 4 7. Satz). Die betreffenden Einkünfte sind im Veranlagungsweg zu erfassen; die Anschaffungskosten sind gegebenenfalls im Schätzungswege zu ermitteln. Der Sondersteuersatz iSd § 27a Abs 1 kommt – nach Maßgabe der allgemeinen Voraussetzungen – zum Tragen (vgl ausführlich dazu § 93 Tz 3). § 124b Z 185 lit a 2. Satz sieht eine (spezielle) Anschaffungskostenfiktion für „Neuvermögen“-Anteile an Kapitalgesellschaften (vgl § 93 Tz 93 ff) und für „Neuvermögen“-Anteile an Investmentfonds und Immobilienfonds (vgl § 27 Tz 3) per 1. April 2012 vor. Nach § 2 TS 1 der WP-Anschaffungskosten-VO, BGBl II 2012/94, entfaltet die auf Basis des § 124b Z 185 lit a 2. Satz ermittelte und einbehaltene Kapitalertragsteuer Abgeltungswirkung iSd § 97 Abs 1; dem Steuerpflichtigen steht trotzdem frei, die tatsächlichen Anschaffungskosten im Veranlagungsweg nachzuweisen (vgl § 93 Tz 93 ff).

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