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10. Versicherungsleistungen (§ 27 Abs 5 Z 3) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

226
Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs 2 gelten auch: „Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung, die

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im Falle des Erlebens oder des Rückkaufs einer auf den Er- oder Er- und Ablebensfall abgeschlossenen Kapitalversicherung einschließlich einer fondsgebundenen Lebensversicherung,

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