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8. Besondere Entgelte und Vorteile (§ 27 Abs 5 Z 1) (Kirchmayr)

Kirchmayr16. LfgJänner 2013

199

Als Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne von Abs. 2 gelten auch:

Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in Abs. 2 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, beispielsweise Sachleistungen, Boni und nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung“ (§ 27 Abs 5 Z 1).

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