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Aktuelle Hinweise zu § 14 (13. Lieferung, Stand 1. 9. 2009)

13. LfgSeptember 2009

Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BudBG 2009; BGBl I 2009/52)

In § 14 Abs 7 Z 4 lit a und b tritt jeweils an die Stelle der Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen“ die Wortfolge „vergleichbare auf Inhaber lautende und in Euro begebene Schuldverschreibungen“.

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