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Aktuelle Hinweise zu § 14 (16. Lieferung, Stand 1. 1. 2013)

16. LfgJänner 2013

Inhaltsübersicht

1. Änderung durch das Abgabenänderungsgesetz 2011 (AbgÄG 2011; BGBl I 2011/76)

1. In § 14 lautet in Abs 6 der erste Satz:

„Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder § 5 ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:

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