Materiellrechtliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des iGFB ist nach § 10 Abs 7, dass die abnutzbaren Wirtschaftsgüter und Wertpapiere, die der Deckung eines iGFB dienen, im Anlageverzeichnis (der Anlagekartei) oder einem gesonderten Verzeichnis ausgewiesen werden. In diesen Verzeichnissen ist für jeden Betrieb auszuweisen, in welchem Umfang die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zur Deckung eines iGFB beitragen.