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Gesetzestext zu § 10 EStG (Heinrich)

Heinrich24. LfgJänner 2024

§ 10 Gewinnfreibetrag

 

(1) Bei natürlichen Personen kann bei der Gewinnermittlung eines Betriebes ein Gewinnfreibetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewinnmindernd geltend gemacht werden:

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